Die 10 goldenen Regeln

Nach einem unverschuldetem Unfall ist es zuerst einmal wichtig nicht die Nerven zu verlieren, sondern mit jemandem zu reden der sich mit dieser Situation auskennt und Ihnen hilft. In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie folgende 10 Punkte nach einem Unfall unbedingt beachten:

  1. Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen seiner Wahl zur Beweissicherung und Feststellung von Schadenumfang und Schadenhöhe zu beauftragen. Das gilt selbst dann, wenn die Versicherung ohne Zustimmung des Geschädigten bereits einen Sachverständigen bestellt hat oder schickt. Die Kosten für das Sachverständigengutachten sind erstattungspflichtig. Sofern jedoch nur ein so genannter Bagatellschaden vorliegt (Schadenhöhe liegt nicht höher als bis 700 €) dürfte als Schadensnachweis zumeist der Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt ausreichen, Ihr Sachverständiger wird aber sicher gerne unverbindlich einen Blick auf den Schaden werfen.
     

  2. Die vollständige Beweissicherung über Schadenumfang und Schadenhöhe gewährleistet, dass dem Geschädigten die ihm zustehenden Schadenersatzansprüche in vollem Umfang erstattet werden. Die Beweissicherung über die Schadenhöhe gewährleistet auch, dass der Unfallschaden vollständig erkannt und ggf. beseitigt werden kann. Die Beweissicherung über Schadenart und Umfang wird in vielen Fällen auch dann benötigt, wenn es später Streit über den Schadenhergang oder Ärger über die Reparaturdurchführung gibt.
    Mit Hilfe des Gutachtens kann die unfallbedingte Ausfallzeit des Fahrzeuges festgestellt werden, so dass Ersatzansprüche bezüglich Mietwagen oder Nutzungsausfall-Entschädigung besser belegt werden können.
     

  3. Beim Verkauf eines instand gesetzten Fahrzeuges ist die Tatsache eines Unfalles im Regelfall offenbarungspflichtig. Durch das Schadengutachten nebst Lichtbildern kann einem eventuellen Kaufinteressenten der genaue Schadenumfang belegt werden.
     
  4. Die Höhe eines eventuellen Wertminderungsanspruches kann in der Regel erst durch ein Gutachten belegt werden. Ohne unabhängigen Kfz-Sachverständigen verzichten Autofahrer häufig auf Wertminderung bis zu mehreren tausend Euro.
     
  5. Dem Geschädigten steht es frei, sich die Reparaturkosten vom Unfallgegner auf der Basis eines von ihm vorgelegten Schadengutachten erstatten zu lassen (fiktive Abrechnung).
     
  6. Sie haben das Recht, Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren zu lassen.
     
  7. Benötigen Sie keinen Mietwagen und Ihr Fahrzeug steht Ihnen unfallbedingt nicht zur Verfügung, können Sie statt des Mietwagens Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Fahrzeugtyp. Die Eingruppierung des Fahrzeuges, nach der sich die Höhe des Nutzungsausfalles richtet, kann durch einen Kfz-Sachverständigen vorgenommen werden.
     

  8. Seien Sie stets skeptisch, wenn Ihnen insbesondere von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die gesamte Abwicklung des Schadens angeboten wird. Bei dieser Schadenssteuerung besteht vielfach das Risiko, dass der Schaden auch gegen Ihre Interessen beseitigt wird, wie es nur die Versicherung für richtig hält. Durch dieses so genannte Schadenmanagement werden Ihre unabhängigen Berater (Rechtsanwälte und Kfz-Sachverständige) häufig ausgeschaltet, letztlich zum Nachteil des Geschädigten. So hat auch der Verkehrsgerichtstag 1999 in Goslar Schadenmanagement durch Versicherer eindeutig abgelehnt.
     

  9. Zur Durchsetzung seiner Ansprüche kann der Geschädigte einen Rechtsanwalt seines Vertrauens beauftragen - die Kosten hierfür hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu tragen.
     
  10. Nutzen Sie die Ihnen zustehenden Rechte in Ihrem eigenen Interesse und im Interesse Ihres Geldbeutels und achten Sie nicht nur auf eine schnelle, sondern auch vollständige Schadenregulierung. Schalten Sie bei einem Unfall einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens ein.

 

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